Garantie - Dendi

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Garantie

Garantiebestimmungen
Unsere Garantiebestimmungen als PDF Datei hier downloaden.
1.) Garantiegegenstand / Garantiefrist
 
Für Medizinprodukte von Dendi werden ausschließlich hochwertige Materialien eingesetzt, die ebenso wie der Verarbeitungsprozess einer ständigen Kontrolle unterliegen. Unbeschadet Ihrer gesetzlichen Rechte räumen wir Ihnen daher auf Verarbeitung und Material eine 3 bis 6-jährige Garantie ab dem Rechnungs-/Einsetzdatum ein. Eine 3-jährige Garantie gewähren wir auf alle durch Dendi gefertigten herausnehmbaren Medizinprodukte und 6 Jahre Garantie auf alle festsitzenden Medizinprodukte. Ausgeschlossen von der Dendi-Garantieverlängerung über die gesetzlichen 2 Jahre hinaus, sind nur aus Zirkon (oder ähnlichem Werkstoff) gefertigte Kronen und Brückenarbeiten.
 
 
2.) Zustandekommen der Garantievereinbarung /Garantieleistungen
 
Wenn Sie oder Ihr behandelnder Zahnarzt /Dendi-Partnerzahnarzt in diesem Zeitraum einen Material oder Verarbeitungsfehler feststellen, werden wir den Mangel beheben, indem wir diesen beseitigen oder das Produkt durch ein Mangelfreies ersetzen.
 
Die Arbeit mit Rechnungskopie, Bilddatei des Mangels (img.per ges.Email) und Mängelbeschreibung durch den behandelnden Zahnarzt /Dendi-Partnerzahnarzt an Dendi Deutschlandzentrale senden. Bei Fertigung des mangelhaften Medizinproduktes durch Dendi-Partnerlabor unbedingt an dieses senden (siehe Rechnung) Die Entscheidung über die Art und Weise der Mängelbehebung liegt bei Dendi.
 
Wir übernehmen die Kosten der Mängelbehebung, nicht aber sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Garantieanspruch entstehen können (z.B. Versandkosten nach Ablauf 2-jähriger gesetzl. Frist, Zahnarztkosten, Zeitausfallkosten, Ansprüche Dritter).
 
Zu einer Garantieleistung kommt es nur bei bestimmungsgerechter Nutzung des Medizinproduktes im eingesetzten Zustand. Voraussetzung zur Garantieleistung sind mindestens jährliche regelmäßige Kontrolluntersuchungen durch den behandelnden Zahnarzt /Dendi-Partnerzahnarzt. Insbesondere Kunststoffprothesen ohne Verstärkungsbügel müssen nach Extraktionen (Zahnverlust) sowie bei Alveolarsubstanzverlust durch Dendi /Dendi-Partnerlabor unterfüttert werden. Ansonsten verfällt der Garantieanspruch. Eine Garantieleistung führt nicht zu einer Garantiezeitverlängerung.
 
 
3.) Keine Garantieleistung
 
Ausgeschlossen von jeglicher Garantieleistung sind provisorische Prothesen, Interimsprothesen, prov. Kst.-Brücken, Knirscher/ Aufbisschienen, KFO-Geräte und Veeners. Schäden durch Gewalteinwirkung von außen und normale Abnutzung durch Gebrauch. (Stand 08.2023)
 

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Bahnhofstraße 97
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